- 1.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 eine Postdienstleistung erbringt,
- 2.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 einen anderen Anbieter beauftragt,
- 3.
entgegen
- a)
§ 4 Absatz 6 Satz 1 oder § 6 Absatz 1 Satz 2,
- b)
§ 15 Absatz 3 oder
- c)
§ 30 Satz 1
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 4.
entgegen § 9 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 5 Satz 1, einen beauftragten Anbieter nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig überprüft und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig überprüfen lässt,
- 5.
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 einen Nachweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig verlangt,
- 6.
entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2, § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 87 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 7.
einen Anbieter mit der Erbringung von Postdienstleistungen beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung des Auftrags
- a)
die in § 9 Absatz 4 genannten gesetzlichen Vorgaben nicht einhält oder
- b)
einen weiteren Anbieter einsetzt oder zulässt, dass ein weiterer Anbieter tätig wird, der gegen die in § 9 Absatz 4 genannten gesetzlichen Vorgaben verstößt,
- 8.
entgegen § 9 Absatz 6 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 9.
entgegen § 18 Absatz 1 Briefsendungen oder Pakete nicht oder nicht rechtzeitig zustellt,
- 10.
einer vollziehbaren Anordnung nach
- a)
§ 22 Absatz 1 Satz 2,
- b)
§ 26 Absatz 4 Satz 1, § 49 Absatz 2 oder Absatz 4 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 49 Absatz 5, nach § 51 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 51 Absatz 3, nach § 57 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4 Satz 3, oder nach § 58 Absatz 3 Satz 2 oder
- c)
§ 66 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3
zuwiderhandelt,
- 11.
ohne Genehmigung nach § 40 Absatz 1 oder § 62 Satz 3 ein Entgelt erhebt,
- 12.
entgegen § 50 Absatz 3 Entgelte oder Entgeltmaßnahmen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Kenntnis gibt,
- 13.
entgegen § 52 Absatz 3 Satz 1 oder § 55 Absatz 4 eine Kostenrechnungsunterlage, eine Zugangsvereinbarung oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 14.
entgegen § 72 Absatz 1 Satz 2 ein Postwertzeichen bildlich wiedergibt,
- 15.
entgegen § 73 Absatz 1 die richtige oder rechtzeitige Kennzeichnung eines Pakets nicht sicherstellt,
- 16.
entgegen § 73 Absatz 2 ein Paket nicht richtig zustellen lässt,
- 17.
entgegen § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 110 Absatz 1 Satz 5 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
- 18.
entgegen § 106 Satz 1 eine Postdienstleistung nicht aufrechterhält,
- 19.
entgegen § 107 Absatz 1 eine Postdienstleistung nicht richtig erbringt oder
- 20.
entgegen § 108 Satz 1 die Feldpost nicht oder nicht richtig unterstützt.