Verordnung zur Regelung des Verfahrens der außergerichtlichen Streitbeilegung bei der Schlichtungsstelle Post der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Post-Schlichtungsverordnung - PostSchliV) § 15Wiederaufnahme des Verfahrens
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht möglich.