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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt * (Produktsicherheitsgesetz - ProdSG)
§ 28 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Absatz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
2.
entgegen § 3 Absatz 4 eine Gebrauchs- und Bedienungsanleitung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mitliefert,
3.
(weggefallen)
4.
(weggefallen)
5.
entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in der Fassung vom 20. Juni 2019 eine Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einem Produkt anbringt,
6.
entgegen § 7 Absatz 2 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt,
7.
einer Rechtsverordnung nach
a)
§ 8 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2,
b)
§ 8 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2,
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
8.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 25 Absatz 6 oder 8 zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 24 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 ein dort genanntes Zeichen verwendet oder mit ihm wirbt,
10.
entgegen § 24 Absatz 3 eine Vorgabe der Anlage Nummer 1, 2, 3, 4, 7, 8 Satz 1, Nummer 9 Satz 2 oder Nummer 10 nicht beachtet,
11.
entgegen § 24 Absatz 5 Satz 2 eine Prüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
12.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Nummer 1 bis 6, 8 oder 11 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
13.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in
a)
Nummer 7 Buchstabe a oder
b)
Nummer 7 Buchstabe b
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/988 in der Fassung vom 10. Mai 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 9 Absatz 2 Satz 1 eine Risikoanalyse nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder eine technische Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
2.
entgegen Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine technische Unterlage auf dem neuesten Stand ist,
3.
entgegen Artikel 9 Absatz 3 Satz 2 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
4.
entgegen Artikel 9 Absatz 5 nicht gewährleistet, dass ein Produkt eine dort genannte Nummer oder ein dort genanntes Element zur Identifizierung trägt oder eine dort genannte Information auf der Verpackung oder in einer Unterlage angegeben wird,
5.
entgegen Artikel 9 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder entgegen Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines Produktes macht,
6.
entgegen Artikel 9 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Nummer 1 oder entgegen Artikel 11 Absatz 4 in Verbindung mit § 6 Nummer 2 nicht gewährleistet, dass einem Produkt eine Anweisung und eine Sicherheitsinformation beigefügt sind,
7.
entgegen Artikel 9 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a eine dort genannte Korrekturmaßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,
8.
entgegen Artikel 9 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 35 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 35 Absatz 4 Satz 1, oder entgegen Artikel 22 Absatz 12 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer i einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
9.
entgegen Artikel 9 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe c oder Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe d eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis, dass ein Produkt ein gefährliches Produkt ist, unterrichtet,
10.
entgegen Artikel 9 Absatz 10 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Wirtschaftsakteure, verantwortlichen Personen oder Anbieter von Online-Schnittstellen über festgestellte Sicherheitsprobleme auf dem Laufenden gehalten werden,
11.
entgegen Artikel 9 Absatz 11 einen Kommunikationskanal nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines Produktes einrichtet,
12.
entgegen Artikel 9 Absatz 12 ein Beschwerdeverzeichnis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
13.
entgegen Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Kopie nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
14.
entgegen Artikel 10 Absatz 2 Satz 3 Buchstabe a eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
15.
entgegen Artikel 10 Absatz 2 Satz 3 Buchstabe c eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
16.
entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 1 ein Produkt in Verkehr bringt,
17.
entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 2 den Hersteller nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht sicherstellt, dass die Marktüberwachungsbehörden unterrichtet werden,
18.
entgegen Artikel 11 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, oder entgegen Artikel 15 Absatz 4 eine dort genannte Kopie oder Information nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
19.
entgegen Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass eine Korrekturmaßnahme ergriffen wird,
20.
entgegen Artikel 11 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 35 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 35 Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 1, nicht sicherstellt, dass die Verbraucher unterrichtet werden,
21.
entgegen Artikel 12 Absatz 3 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt,
22.
entgegen Artikel 15 Absatz 2, auch in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 3, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
23.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 15 Absatz 6 oder Artikel 23 Absatz 3 zuwiderhandelt,
24.
entgegen Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
25.
als Wirtschaftsakteur entgegen Artikel 16 Absatz 3 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht vor dem Inverkehrbringen eines Produktes macht,
26.
entgegen Artikel 19 Buchstabe a, b, c oder d in Verbindung mit § 6 Nummer 3 ein Produkt auf dem Markt bereitstellt,
27.
entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 oder 3 oder Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass ein Unfall gemeldet wird,
28.
entgegen Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Absatz 2 eine Kontaktstelle nicht, nicht richtig oder nicht vor dem Anbieten eines Produktes benennt,
29.
entgegen Artikel 22 Absatz 12 Unterabsatz 2 Buchstabe c einen Produktrückruf behindert,
30.
entgegen Artikel 22 Absatz 12 Unterabsatz 2 Buchstabe d eine Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgesehenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
31.
entgegen Artikel 22 Absatz 12 Unterabsatz 2 Buchstabe g den Zugang zu Schnittstellen nicht gestattet oder
32.
entgegen Artikel 22 Absatz 12 Unterabsatz 2 Buchstabe i die Extraktion von Daten nicht ermöglicht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 und 13 Buchstabe a und des Absatzes 2 Nummer 7 und 19 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit es zur Durchsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 12 und 13 geahndet werden können.