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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten 1 (PsychThApprO)
§ 12 Berufspraktische Einsätze im Bachelorstudiengang

(1) Die Hochschulen müssen den studierenden Personen im Bachelorstudiengang mindestens folgende berufspraktische Einsätze ermöglichen:
1.
ein forschungsorientiertes Praktikum I – Grundlagen der Forschung nach § 13,
2.
ein Orientierungspraktikum nach § 14 und
3.
eine berufsqualifizierende Tätigkeit I – Einstieg in die Praxis der Psychotherapie nach § 15.
(2) Im Rahmen der berufspraktischen Einsätze dürfen die studierenden Personen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die zur Vermittlung der jeweiligen Inhalte erforderlich sind.