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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten 1 (PsychThApprO)
§ 19
Einrichtung der für das Prüfungswesen zuständigen Stelle
Die Länder richten für die psychotherapeutische Prüfung zuständige Stellen ein.
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