(1) Die nach § 20 zuständige Stelle richtet die Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung ein.
(2) Die Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung besteht aus
- 1.
der oder dem Vorsitzenden und
- 2.
zwölf weiteren Mitgliedern.
(3) Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ist eine stellvertretende Person zu bestellen. Für die weiteren Mitglieder sind insgesamt mindestens sechs stellvertretende Personen zu bestellen.
(4) Als weitere Mitglieder und als stellvertretende Personen dürfen nur Personen bestellt werden, die mindestens über die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen:
- 1.
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
- 2.
andere Lehrkräfte der Hochschule,
- 3.
dem Lehrkörper der Hochschule nicht angehörende
- a)
Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten mit einer abgeschlossenen Weiterbildung nach § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
- b)
Psychologische Psychotherapeutinnen oder Psychologische Psychotherapeuten,
- c)
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder
- d)
Fachärztinnen oder Fachärzte mit einer Weiterbildung in den Gebieten Psychiatrie und Psychotherapie, psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.
(5) Die Hochschule schlägt der nach § 20 zuständigen Stelle die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sowie die stellvertretenden Personen vor. Diese werden von der nach § 20 zuständigen Stelle bestellt.