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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten 1 (PsychThApprO)
§ 28
Bestehen der psychotherapeutischen Prüfung
Die psychotherapeutische Prüfung ist bestanden, wenn
1.
die mündlich-praktische Fallprüfung bestanden worden ist und
2.
die anwendungsorientierte Parcoursprüfung bestanden worden ist.
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