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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten 1 (PsychThApprO)
§ 38 Gegenstand

(1) Gegenstand der mündlich-praktischen Fallprüfung ist eine Patientenanamnese.
(2) Zur Vorbereitung der mündlich-praktischen Fallprüfung reicht die jeweilige Hochschule bei der nach § 20 zuständigen Stelle die schriftlichen Protokolle von vier geeigneten Patientenanamnesen ein, die die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat während der berufsqualifizierenden Tätigkeit III – angewandte Praxis der Psychotherapie nach § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b durchgeführt hat. Die eingereichten Protokolle können durch Videoaufzeichnungen der Patientenanamnese ergänzt werden. Vor der Einreichung hat die Hochschule die personenbezogenen Daten der Patientinnen und Patienten zu anonymisieren.
(3) Die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung bestimmt im Einvernehmen mit der nach § 20 zuständigen Stelle, welche Patientenanamnese Gegenstand der mündlich-praktischen Fallprüfung ist.
(4) In der mündlich-praktischen Fallprüfung sind der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten Fragen folgender Art zu stellen:
1.
fallspezifische Fragen zu der Patientenanamnese auf der Grundlage des eingereichten Sitzungsprotokolls oder der eingereichten Videoaufzeichnung,
2.
fallübergreifende Fragen zu den therapeutischen Kompetenzen sowie
3.
allgemeine Fragen aus den Wissensbereichen der Anlagen 1 und 2.
(5) Die nach § 20 zuständige Stelle bewahrt die eingereichten Patientenanamnesen der Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, die nicht Gegenstand der mündlich-praktischen Fallprüfung waren, so lange auf, bis die betreffende Prüfungskandidatin oder der betreffende Prüfungskandidat die mündlich-praktische Fallprüfung nicht mehr wiederholen darf.
(6) Sofern die Hochschule die im Rahmen der berufsqualifzierenden Tätigkeit III – angewandte Praxis der Psychotherapie von Absolventinnen oder Absolventen des Masterstudiengangs erstellten Patientenanamnesen und Videoaufnahmen nicht gemäß Absatz 2 an die nach § 20 zuständige Stelle übermittelt hat, bewahrt sie diese auf, um eine spätere Durchführung der mündlich-praktischen Fallprüfungen als Teil der psychotherapeutischen Prüfung zu ermöglichen.

Fußnote

(+++ § 38 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § § 45 Abs. 3 Satz 3
§ 38: Zur Geltung vgl. § 69 Abs. 7 +++)