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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten 1 (PsychThApprO)
§ 41 Bewertung und Notenwerte

(1) Die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung sowie das eingereichte Sitzungsprotokoll sind einzeln zu bewerten.
(2) Die beiden Bewertungen erfolgen jeweils getrennt durch jede oder jeden der beiden Prüferinnen oder Prüfer.
(3) Bewertet werden die Leistungen wie folgt:
1.
eine hervorragende Leistung mit der Note „sehr gut“ und dem Notenwert 1,
2.
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, mit der Note „gut“ und dem Notenwert 2,
3.
eine Leistung, die in jeder Hinsicht den durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, mit der Note „befriedigend“ und dem Notenwert 3,
4.
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, mit der Note „ausreichend“ und dem Notenwert 4,
5.
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt, aber erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, mit der Note „mangelhaft“ und dem Notenwert 5,
6.
eine Leistung, die den Anforderungen nicht genügt und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können, mit der Note „ungenügend“ und dem Notenwert 6.
(4) Aus den beiden einzelnen Notenwerten für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung errechnet die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung den Notenwert für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung. Aus den beiden einzelnen Notenwerten für das Sitzungsprotokoll errechnet die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung den Notenwert für das Sitzungsprotokoll. Der Notenwert für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung und der Notenwert für das Sitzungsprotokoll ist jeweils das arithmetische Mittel aus den von den beiden Prüferinnen oder Prüfern als Bewertung vergebenen Notenwerten.
(5) Der errechnete Notenwert für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung und der errechnete Notenwert für das Sitzungsprotokoll werden auf eine ganze Zahl gerundet. Dabei wird bei den Folgeziffern 1, 2, 3 und 4 abgerundet und bei den Folgeziffern 5, 6, 7, 8 und 9 aufgerundet. Der gerundeten Zahl wird der entsprechende Notenwert zugeordnet.
(6) Aus dem errechneten Notenwert für die mündlich-praktische Fallprüfung und aus dem errechneten Notenwert für das Sitzungsprotokoll errechnet die oder der Vorsitzende der mündlich-praktischen Fallprüfung den Notenwert für die gesamte mündlich-praktische Fallprüfung. In die Berechnung geht ein:
1.
der errechnete Notenwert für die in der mündlich-praktischen Fallprüfung erbrachte Leistung mit 90 Prozent und
2.
der errechnete Notenwert für das Sitzungsprotokoll mit 10 Prozent.

Fußnote

(+++ § 41: Zur Geltung vgl. § 69 Abs. 7 +++)