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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten 1 (PsychThApprO)
§ 6 Leistungsübersicht

Die Hochschule hat der studierenden Person eine Leistungsübersicht über die Studien- und Prüfungsleistungen, die die studierende Person erbracht hat, zu erstellen und auszuhändigen, wenn die studierende Person dies bei der Hochschule beantragt.