Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten 1 (PsychThApprO) § 6Leistungsübersicht
Die Hochschule hat der studierenden Person eine Leistungsübersicht über die Studien- und Prüfungsleistungen, die die studierende Person erbracht hat, zu erstellen und auszuhändigen, wenn die studierende Person dies bei der Hochschule beantragt.