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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten 1 (PsychThApprO)
§ 62 Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der Approbation aufgrund einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation

(1) Personen, die die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut aufgrund einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
1.
einen Identitätsnachweis,
2.
einen Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,
3.
eine Bescheinigung über die erworbene Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass sie in dem Staat, in dem sie erworben wurde, für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf, der dem Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten entspricht, erforderlich ist, und die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen, und
4.
sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden.
(2) Personen, die die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut aufgrund einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag Nachweise über die Kenntnisse der deutschen Sprache beizufügen, die der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang die antragstellende Person über die zur Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt.
(3) Soweit die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen.