Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten 1 (PsychThApprO) § 72Aktualität von Nachweisen
Die Nachweise nach den §§ 70 und 71 werden nur anerkannt, wenn sie zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sind.