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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten 1 (PsychThApprO)
§ 74 Nachweis der gesundheitlichen Eignung

(1) Eine Person, die über eine in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworbene Berufsqualifikation verfügt und die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut beantragt, kann zum Nachweis der Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Psychotherapeutengesetzes einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsstaates vorlegen.
(2) Wird im Herkunftsstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, so ist eine von einer zuständigen Stelle des Herkunftsstaates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Psychotherapeutengesetzes erfüllt ist.