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Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten *

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  Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
 Approbation, Erlaubnis zur vorübergehenden oder partiellen Berufsausübung
  § 1 Berufsbezeichnung, Berufsausübung
  § 2 Erteilung der Approbation
  § 3 Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung
  § 4 Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
  § 5 Rücknahme, Widerruf und Ruhen
  § 6 Verzicht
Abschnitt 2
 Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, psychotherapeutische Prüfung
  § 7 Ziel des Studiums, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist
  § 8 Wissenschaftlicher Beirat
  § 9 Dauer, Struktur und Durchführung des Studiums
  § 10 Psychotherapeutische Prüfung als Voraussetzung für die Erteilung der Approbation
Abschnitt 3
 Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
  § 11 Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten
  § 12 Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten
  § 13 Allgemeine Regelungen bei der Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
Abschnitt 4
 Erbringen von Dienstleistungen
  § 14 Bescheinigungen, die zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erforderlich sind
  § 15 Dienstleistungserbringung in Deutschland
  § 16 Rechte und Pflichten
  § 17 Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde
  § 18 Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde
  § 19 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung
Abschnitt 5
 Verordnungsermächtigungen
  § 20 Regelungen über Ausbildung, Prüfung und Approbation
  § 21 Regelungen über Gebühren
Abschnitt 6
 Aufgaben und Zuständigkeiten
  § 22 Zuständigkeit von Behörden
  § 23 Unterrichtungspflichten, Prüfpflichten, Mitteilungspflichten
  § 24 Warnmitteilung durch die zuständige Behörde
  § 25 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
Abschnitt 7
 Übergangsvorschriften, Bestandsschutz
  § 26 Weiterführen der alten Berufsbezeichnungen
  § 27 Abschluss von Ausbildungen
  § 28 Weitergelten der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsstätten