1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie zur Terminverfolgung anwenden - b)
Arbeitsplatz auftragsbezogen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen, betrieblichen Vorgaben und ergonomischen Anforderungen einrichten, unterhalten und räumen - c)
Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarfe ermitteln sowie Halbzeuge, Norm- und Fertigteile bereitstellen - d)
auftragsbezogene Arbeitszeiten und Materialeinsätze dokumentieren - e)
Auftragsanforderungen ermitteln und auf Umsetzbarkeit prüfen - f)
eigenen Arbeits-, Fertigungs- und Instandsetzungsumfang abschätzen, Arbeitsschritte planen sowie Zeitaufwand und personelle Unterstützung berücksichtigen - g)
Arbeitsabläufe unter Beachtung technologischer, wirtschaftlicher, ökologischer, betrieblicher und terminlicher Vorgaben auch im Team planen - h)
auftragsbezogene Berechnungen, insbesondere von Materialbedarfen und Technologiedaten, durchführen - i)
Eingangskontrollen an verschlissenen Präzisionswerkzeugen durchführen - j)
Transportmittel sowie Hebezeuge auswählen, ihre Betriebssicherheit beurteilen und unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften einsetzen - k)
Präzisionswerkzeuge schutzverpacken, lagern und für den Versand vorbereiten
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| | - l)
Schäden und Verschleiß analysieren sowie Art und Umfang der Instandsetzungsarbeiten festlegen - m)
Fertigungsvarianten prüfen, deren Wirtschaftlichkeit vergleichen, Ergebnisse darstellen und eine Variante auswählen - n)
Bedarfe an Verschleißteilen und Ersatzteilen ermitteln und Teile disponieren - o)
Werkzeuge, Schleif-, Polier- und Abrichtmittel sowie Betriebs- und Hilfsmittel auftragsbezogen auswählen, termingerecht anfordern, auf Verwendbarkeit prüfen und bereitstellen
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2 | Einsetzen von betrieblicher und technischer Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Informationsquellen auswählen sowie Informationen aus analogen und digitalen Medien beschaffen, bewerten und nutzen - b)
Reparatur-, Betriebs-, Bedienungs- und Instandhaltungsanleitungen, Kataloge, Tabellen, Diagramme, Mess- und Prüfprotokolle, Werkzeugdatenblätter und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden - c)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen - d)
auftragsspezifische Informationen beschaffen, prüfen und umsetzen - e)
Daten und Unterlagen unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren - f)
technische Sachverhalte darstellen und Protokolle anfertigen - g)
fremdsprachige Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden - h)
Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitragen
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| | - i)
normgerechte Werkstück- und Werkzeugzeichnungen mit Stücklisten, mit Maß-, Form- und Lagetoleranzen sowie mit Oberflächenangaben erstellen - j)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen, bewerten und dokumentieren - k)
Informationen auch aus fremdsprachigen technischen Unterlagen und Dateien entnehmen und verwenden - l)
Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situations- und adressatengerecht führen - m)
Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicherheitsvorschriften hinweisen - n)
Kunden über Maßnahmen zur Wiederaufbereitung von Präzisionswerkzeugen beraten - o)
geschärfte Präzisionswerkzeuge an Kunden übergeben und über durchgeführte Arbeiten sowie Arbeitsergebnisse informieren - p)
Qualifikationsdefizite feststellen und beseitigen sowie berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten darstellen
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3 | Auswählen und Behandeln von Materialien (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffeigenschaften sowie deren Veränderungen beurteilen sowie Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe entsprechend ihrer Verwendung zuordnen, handhaben, lagern und entsorgen - b)
Wärme- und Oberflächenbehandlungsverfahren unterscheiden - c)
Halbzeuge, Norm- und Fertigteile auf Fehler, Oberflächengüte sowie Oberflächenschutz sichtprüfen - d)
Oberflächen für die Weiterverarbeitung, insbesondere zum Strahlen und Beschichten, vorbereiten - e)
Korrosionsschutzmittel und Konservierungsstoffe auftragen
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| | - f)
Einfluss von Kohlenstoff, von Begleit- und Legierungselementen auf Gefüge und Werkstoffeigenschaften bei der Wärmebehandlung von Werkzeugstählen berücksichtigen - g)
Einfluss von Begleit- und Legierungselementen für die Verwendung als Schneidstoff beurteilen
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4 | Einrichten von Werkzeugmaschinen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen und von Werkzeugen sicherstellen - b)
Funktion von Sicherheitseinrichtungen für den Betrieb von Werkzeugmaschinen prüfen sowie Sicherheitseinrichtungen nutzen - c)
Halbzeuge und Rohlinge unter Berücksichtigung von Form, Oberflächenbeschaffenheit und Werkstoffeigenschaften spannen und ausrichten
| 6 | |
| | - d)
Technologiedaten an handgeführten und ortsfesten Maschinen sowie an Werkzeugmaschinen ermitteln und einstellen - e)
Programme für numerisch gesteuerte Werkzeugmaschinen erstellen, eingeben, testen, ändern und optimieren - f)
Korrekturlauf durchführen sowie Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und einstellen
| | 6 |
5 | Schärfen und Herstellen von Präzisionswerkzeugen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Normen, insbesondere Toleranznormen, und Verarbeitungsrichtlinien einhalten - b)
Halbzeuge durch Feilen, Bohren, Sägen, Drehen und Fräsen bearbeiten - c)
Halbzeuge durch Schleifen mit handgeführtem Vorschub bearbeiten - d)
Werkstücke aus gehärteten und ungehärteten Stählen sowie aus Hartstoffen durch Außenrundschleifen, durch Innenrundschleifen und durch Planschleifen bearbeiten - e)
Passungen normgerecht herstellen - f)
beim maschinellen Bearbeiten Maß-, Form- und Lagetoleranzen bis zum Grundtoleranzgrad IT 7 (IT – Internationale Toleranz nach DIN EN ISO 286 Teil 1 und 2) 1 einhalten - g)
Fügeverbindungen aus gleichen und unterschiedlichen Werkstoffen für das Verschrauben, Löten, Nieten und Kleben vorbereiten sowie Verschraubungen herstellen
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| | - h)
Fügeverbindungen durch Löten, Nieten und Kleben herstellen und nachbehandeln - i)
Halbzeuge umformen, insbesondere richten
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6 | Instandhalten von Arbeits- und Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Arbeits- und Betriebsmittel prüfen sowie Umfang von Instandhaltungsarbeiten abstimmen - b)
Wartungsarbeiten gemäß Wartungsanleitungen durchführen und dokumentieren - c)
Kühl- und Schmiermittel kontrollieren, die Prüfergebnisse dokumentieren sowie Korrekturmaßnahmen ergreifen
| | |
| | - d)
Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, unter Berücksichtigung der Betriebs- und Entsorgungsvorschriften wechseln, auffüllen und lagern - e)
geometrisch unbestimmte Schneiden an Schleifkörpern in Bezug auf Schneidfähigkeit prüfen - f)
Schleifkörper abrichten und schärfen - g)
Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung feststellen - h)
Ursachen von Fehlern und Störungen durch Prüfen und Messen systematisch eingrenzen und bestimmen - i)
Möglichkeiten zur Fehlerbeseitigung beurteilen sowie Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifen und dokumentieren
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7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Prüfverfahren, Messwerkzeuge, Prüfmittel sowie Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen - b)
Einsatzfähigkeit von digitalen und analogen Prüfmitteln gewährleisten - c)
digitale und analoge Prüfmittel einsetzen sowie Prüfergebnisse analysieren und dokumentieren - d)
Möglichkeiten von systematischen und zufälligen Messfehlern berücksichtigen - e)
Funktionsmaße und Funktionalität von Präzisionswerkzeugen und Werkzeugsätzen prüfen - f)
Form- und Lagegenauigkeit von Werkstücken prüfen und Abweichungen messen - g)
Längen mit Strichmaßstab, Messschieber und Bügelmessschraube messen - h)
Winkel mit Lehren und mit Messmitteln prüfen - i)
Oberflächen auf Verschleiß, Korrosion, Beschädigungen und Risse sichtprüfen - j)
Oberflächenbeschaffenheit mechanisch und optisch prüfen - k)
Härteprüfprotokolle beurteilen - l)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen - m)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden
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| | - n)
Fügeverbindungen auf Funktionalität und auf Maßgenauigkeit prüfen - o)
Oberflächenbeschaffenheit unter Beachtung ihrer Funktion beurteilen - p)
Präzisionswerkzeuge auf Rund- und Planlauf sowie Wuchtgüte prüfen - q)
Schneidengeometrien und Schneidenformen optisch prüfen - r)
Prüfergebnisse bewerten
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