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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV)
§ 5 Angaben zur sachlichen und personellen Ausstattung des Vereins

(1) Der Verein hat Folgendes anzugeben:
1.
den Ort, an dem er seine satzungsmäßigen Tätigkeiten nach § 4 Absatz 1 betreibt, unter Angabe der Beratungszeiten,
2.
die Anzahl und die berufliche Qualifikation der Personen, die für den Verein tätig sind und nicht unter § 3 fallen,
3.
die jeweilige Höhe und den Rechtsgrund der Vergütungen oder Aufwendungspauschalen, die die einzelnen Personen, die in Nummer 2 genannt sind, vom Beginn des Kalenderjahres vor der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Verein erhalten haben, unter Angabe des Umfangs und der Art der Tätigkeit, für die die Vergütung oder der Aufwendungsersatz gewährt wurde, und
4.
die Gesamthöhe sonstiger, nicht von Nummer 3 oder § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 erfassten Zuwendungen, die Personen, die in Nummer 2 genannt sind, vom Beginn des Kalenderjahres vor der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Antragstellung vom Verein erhalten haben.
Erhält eine in Satz 1 Nummer 2 genannte Person neben Zuwendungen nach Satz 1 Nummer 3 oder 4 auch Zuwendungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, so ist für diese Personen ergänzend auch die Höhe der ihr gewährten Zuwendungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 anzugeben.
(2) Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verein auch
1.
Vornamen und Nachnamen der einzelnen, in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Personen angibt und
2.
Zuwendungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 einzeln auflistet und die Zuwendungsempfänger und den jeweiligen Rechtsgrund der Zuwendung benennt.
§ 2 Absatz 3 Satz 3 ist hinsichtlich der Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 entsprechend anzuwenden.