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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Qualitätsfachmann Fertigungsprüftechnik und zur Geprüften Qualitätsfachfrau Fertigungsprüftechnik (Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung - QFUV)
§ 17 Prüfungsbereich „Planen von Prüfprozessen“

Im Prüfungsbereich „Planen von Prüfprozessen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Prüfprozesse zu planen und vorzubereiten. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:
1.
Planen von Prüfabläufen und Bemusterungen,
2.
Auswählen von Prüfmitteln und Messstrategien,
3.
Erstellen von Prüfanweisungen,
4.
Einrichten von Prüfplätzen,
5.
Unterweisen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.