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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Qualitätsfachmann Fertigungsprüftechnik und zur Geprüften Qualitätsfachfrau Fertigungsprüftechnik (Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung - QFUV)
§ 21 Form der Umschulungsprüfung

(1) Der Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ nach § 12 Nummer 1 umfasst eine schriftliche Prüfung nach § 22.
(2) Der Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik“ nach § 12 Nummer 2 umfasst eine praktische Prüfung nach § 24.