Rentenanpassungsgesetz 1985 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1985) (RAG 1985) § 6Allgemeine Bemessungsgrundlage
Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1985 beträgt
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten