Rentenanpassungsgesetz 1985 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1985) (RAG 1985) § 7Anpassungsfaktor
Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1985 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,0141.