(1) Zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung der Bevölkerung übermitteln die Finanzbehörden der Länder an das Statistische Bundesamt die in elektronischer Form gespeicherten Daten aller einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen nach § 1 des Einkommensteuergesetzes mit Gewinneinkunftsart zu folgenden Merkmalen:
- 1.
Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke nach § 139b der Abgabenordnung,
- 2.
Status der aktiven Arbeitgebertätigkeit,
- 3.
aktive Gewerbekennzahl,
- 4.
amtlicher Gemeindeschlüssel der betrieblichen Anschrift,
- 5.
amtlicher Gemeindeschlüssel der Wohnanschrift,
- 6.
Angaben zur Art der Tätigkeit laut Gewinnermittlung,
- 7.
ausgeübter Beruf und Art der Tätigkeit laut Fragebogen zur steuerlichen Erfassung und
- 8.
ausgeübter Beruf laut Hauptvordruck der Einkommensteuererklärung.
(2) Von den nach Absatz 1 übermittelten Daten werden die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 8 als Erhebungsmerkmale und die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 als Hilfsmerkmal erfasst. Das Hilfsmerkmal ist von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern.
(3) Für die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 ist Stichtag der 31. Dezember 2023. Die Daten nach Absatz 1 Nummer 6 bis 8 werden übermittelt, soweit sie für das Berichtsjahr 2026 vorliegen. Die Übermittlung der Daten nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt spätestens zum 30. Juni 2026. Die Daten nach Absatz 1 Nummer 7 und 8 werden unverzüglich übermittelt, sobald sie bei den Finanzbehörden der Länder vorliegen.