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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus (Registerzensuserprobungsgesetz - RegZensErpG)
§ 9 Daten aus den Lohn- und Einkommensteuerstatistiken

(1) Soweit die Finanzbehörden der Länder für die Lohn- und Einkommensteuerstatistik nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über Steuerstatistiken Daten übermittelt haben, verwendet das Statistische Bundesamt zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung der Bevölkerung und zur Qualitätssicherung die hieraus aufbereiteten Daten aller einkommensteuerpflichtigen natürlichen Personen nach § 1 des Einkommensteuergesetzes mit Gewinneinkunftsart für das Jahr 2023 zu den Merkmalen:
1.
Identifikationsnummer für steuerliche Zwecke nach § 139b der Abgabenordnung,
2.
Gewerbekennzahl,
3.
Vorliegen eines aktiven Geschäftsverhaltens und
4.
Relation der versteuerten Einkunftsarten.
Zusätzlich zu Satz 1 werden, soweit die Finanzbehörden der Länder für die Lohn- und Einkommensteuerstatistik nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über Steuerstatistiken Daten übermittelt haben, für alle übrigen einkommensteuerpflichtigen Personen nach § 1 des Einkommensteuergesetzes für das Jahr 2023 Daten zu den Merkmalen nach Satz 1 Nummer 1 und 4 verwendet.
(2) Von den nach Absatz 1 übermittelten Daten werden die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 als Erhebungsmerkmale und die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 als Hilfsmerkmal erfasst. Das Hilfsmerkmal ist von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern.
(3) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln an das Statistische Bundesamt zur Erprobung von Verfahren zur Ermittlung der Arbeitsmarktbeteiligung der Bevölkerung die aufbereiteten Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1. Sofern die Daten nach Absatz 1 noch nicht aufbereitet vorliegen, sind Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2026, zu übermitteln. Ist eine Datenübermittlung nach Satz 2 erfolgt, sind zusätzlich die aufbereiteten Daten nach Absatz 1 nach Abschluss der Aufbereitung zu übermitteln.