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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Restaurator im Handwerk oder Geprüfte Restauratorin im Handwerk-Master Professional für Restaurierung im Handwerk (Restaurator-Master Professional Restaurierung-Prüfungsverordnung - RestMAProRestPrV)
§ 18 Wiederholung der Prüfung

(1) Jede nicht bestandene Prüfung oder jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann jeweils zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird die zu prüfende Person von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.
(3) Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall ist das Ergebnis der letzten Prüfung maßgebend.

Fußnote

(+++ § 18 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 19 Abs. 3 Satz 3 +++)