(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
eingesetzte Handwerkstechniken identifizieren, Istzustände, bauzeitliche Zustände und Primärbefunde sichern sowie Zustand von Restaurierungsobjekten unter Berücksichtigung der objektbezogenen Restaurierungsgeschichte feststellen und bewerten,
- 2.
Objekte sowie eingesetzte Materialien und Handwerkstechniken kultur- und kunstgeschichtlich einordnen,
- 3.
Ziele von Maßnahmen unter Einhaltung rechtlicher Bestimmung und unter Berücksichtigung von Konventionen und Normen vor dem Hintergrund des Kulturerbediskurses erörtern, begründen und festlegen,
- 4.
Eignung traditioneller und zeitgemäßer Materialien sowie Umsetzbarkeit historischer und zeitgemäßer Handwerkstechniken prüfen,
- 5.
Maßnahmen aus abgestimmten Zielen entwickeln sowie Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit dieser Maßnahmen prüfen,
- 6.
werterhaltende Demontage, Montage, Verpackungs- und Transportprozesse sowie Lagerung von Kulturgut planen,
- 7.
Konzepte im Hinblick auf die Erhaltung und Nutzung von Handwerkstechniken und Objekten unter Abwägung von Alternativen erarbeiten, begründen und zielgruppenspezifisch präsentieren,
- 8.
Leistungsprozesse in Kooperation mit beteiligten Gewerken und Fachdisziplinen planen, abstimmen und festlegen,
- 9.
Konzeptionen zur Präsentation handwerklich-immateriellen und materiellen Kulturerbes entwickeln.