Bewerber um ein Patent für einen Abschnitt, der die in § 7.05 definierte Strecke ganz oder teilweise umfasst, und Inhaber von als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnissen, die die in § 7.05 definierte Strecke ganz oder teilweise befahren wollen, müssen die erforderlichen Streckenkenntnisse nachweisen können.