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Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein

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  Inhaltsverzeichnis
Teil I
 Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 1
 Allgemeine Bestimmungen für Teile I, II und III
  § 1.01 Begriffsbestimmungen
  § 1.02 Anordnungen vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt
  § 1.03 Dienstanweisungen
Teil II
 Besatzungsvorschriften
Kapitel 2
 Allgemeine Bestimmungen für Teil II
  § 2.01 Geltungsbereich
  § 2.02 Allgemeines
Kapitel 3
 Bestimmungen für alle Fahrzeugarten
Abschnitt 1
 Befähigung der Besatzungsmitglieder
  § 3.01 Beschreibung der Befähigungen
Unterabschnitt 1
 Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung
  § 3.02 Voraussetzungen für die Befähigung
  § 3.03 Tauglichkeit der Besatzungsmitglieder
  § 3.04 Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit
Unterabschnitt 2
 Art des Nachweises der Befähigung
  § 3.05 Nachweis der Befähigung
  § 3.06 Schifferdienstbuch
  § 3.07 Gültigkeit des Schifferdienstbuches
Unterabschnitt 3
 Fahrzeit
  § 3.08 Anrechnung der Fahrzeiten
  § 3.09 Nachweis von Fahrzeiten und Streckenfahrten
Abschnitt 2
 Mindestruhezeit
  § 3.10 Betriebsformen
  § 3.11 Mindestruhezeit
  § 3.12 Wechsel oder Wiederholung der Betriebsform
  § 3.13 Bordbuch – Fahrtenschreiber
Abschnitt 3
 Mindestbesatzung an Bord
  § 3.14 Ausrüstung der Schiffe
  § 3.15 Mindestbesatzung der Motorschiffe und Schubboote
  § 3.16 Mindestbesatzung der starren Verbände und anderen starren Zusammenstellungen
  § 3.17 Mindestbesatzung der Fahrgastschiffe
  § 3.18 Nichterfüllung der Ausrüstung nach § 3.14
  § 3.19 Mindestbesatzung der übrigen Fahrzeuge
  § 3.20 Mindestbesatzung von Seeschiffen
  § 3.21 Mindestbesatzung von Kanalpenichen
  § 3.22 Mindestbesatzung von Sportfahrzeugen
  § 3.23 Ausnahme
Kapitel 4
 Ergänzende Bestimmungen für das Sicherheitspersonal auf Schiffen, die gefährliche Güter befördern
  § 4.01 Verweis auf die Bestimmungen des ADN
Kapitel 4a
 Ergänzende Bestimmungen über die Sachkunde der Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
  § 4a.01 Sachkunde und Einweisung
  § 4a.02 Bescheinigung
  § 4a.03 Lehrgang und Prüfung
  § 4a.04 Gültigkeit und Verlängerung der Bescheinigung
  § 4a.05 Zuständigkeit
Kapitel 5
 Ergänzende Bestimmungen für das Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
  § 5.01 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
Abschnitt 1
 Anforderungen für den Erwerb und den Nachweis der Befähigungen
  § 5.02 Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt
  § 5.03 Basislehrgang für Sachkundige
  § 5.04 Auffrischungslehrgang für Sachkundige
  § 5.05 Ersthelfer
  § 5.06 Atemschutzgeräteträger
  § 5.07 Lehrgänge und Auffrischungslehrgänge für Ersthelfer und Atemschutzgeräteträger
  § 5.08 Art des Nachweises der Befähigung
Abschnitt 2
 Anforderungen an den Betrieb der Fahrgastschiffe
  § 5.09 Anzahl des Sicherheitspersonals
  § 5.10 Pflichten des Schiffsführers und des Sachkundigen
  § 5.11 Aufsicht
Teil III
 Patentvorschriften
Kapitel 6
 Allgemeine Bestimmungen für Teil III
  § 6.01 Geltungsbereich
  § 6.02 Schifferpatentpflicht
  § 6.03 Radarpatentpflicht
  § 6.04 Patentarten
Kapitel 7
 Bestimmungen über die Schifferpatente
Abschnitt 1
 Erwerb der Befähigungen
Unterabschnitt 1
 Patentarten
  § 7.01 Großes Patent
  § 7.02 Kleines Patent
  § 7.03 Sportpatent
  § 7.04 Behördenpatent
Unterabschnitt 2
 Streckenkenntnisse
  § 7.05 Streckenkundepflichtige Strecke
  § 7.06 Erwerb der Streckenkenntnisse
  § 7.07 Streckenzeugnis
Abschnitt 2
 Zulassungs- und Prüfungsverfahren
  § 7.08 Prüfungskommission
  § 7.09 Antrag auf Erwerb oder Erweitern eines Rheinpatentes
  § 7.10 Antrag auf Erwerb oder Erweitern eines Streckenzeugnisses
  § 7.11 Zulassung zur Prüfung
  § 7.12 Prüfung
  § 7.13 Befreiungen und Erleichterungen
  § 7.14 Ausstellung und Erweiterung der Rheinpatente
  § 7.15 Ausstellung des Streckenzeugnisses
  § 7.16 Kosten
Abschnitt 3
 Kontrolle der Tauglichkeit
  § 7.17 Regelmäßige Überprüfung der Tauglichkeit
  § 7.18 Nachweis der Tauglichkeit von Inhabern eines Rheinpatents ab dem Alter von 50 Jahren
  § 7.19 Nachweis der Tauglichkeit von Inhabern eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses ab dem Alter von 50 Jahren
Abschnitt 4
 Überprüfung und Entzug
  § 7.20 Aussetzen der Gültigkeit des Rheinpatentes
  § 7.21 Ablauf der Gültigkeit eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses auf dem Rhein
  § 7.22 Entzug des Rheinpatentes
  § 7.23 Fahrverbot für den Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses
  § 7.24 Sicherstellung eines Rheinpatentes
  § 7.25 Sicherstellung eines als gleichwertig anerkannten Schiffsführerzeugnisses
Kapitel 8
 Radarpatent
  § 8.01 Allgemeine Bestimmungen
  § 8.02 Antrags- und Zulassungsverfahren
  § 8.03 Prüfungskommission
  § 8.04 Prüfung
  § 8.05 Ausstellung des Radarpatentes
  § 8.06 Entzug des Radarpatentes
  § 8.07 Maßnahmen gegen Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Radarzeugnisses
  § 8.08 Kosten
Kapitel 9
 Übergangsbestimmungen
  § 9.01 Gültigkeit der Bordbücher und Schifferdienstbücher
  § 9.02 Gültigkeit der bisherigen Patente
  § 9.03 Zuordnung der Patentarten
  § 9.04 Anrechnung von Fahrzeiten
  § 9.05 Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff
  Anlage A1 (Muster)
Bordbuch
  Anlage A1a Zuständige Behörden für die Ausstellung von auf dem Rhein gültigen Bordbüchern
  Anlage A2 (Muster)
Schifferdienstbuch
  Anlage A3 Anforderungen an den Fahrtenschreiber und Vorschriften betreffend den Einbau von Fahrtenschreibern an Bord in Anwendung des § 3.10 dieser Verordnung
  Anlage A4 (Muster)
Bescheinigung für den Nachweis der geforderten Ruhezeit nach § 3.12 Nr. 2 bis 6
  Anlage A5 Als gleichwertig anerkannte im Ausland ausgestellte Schifferdienstbücher
  Anlage B1 Mindestanforderungen an die Tauglichkeit
  Anlage B2 (Muster)
Ärztliches Zeugnis über die Untersuchung der Tauglichkeit in der Rheinschifffahrt
  Anlage B3 (Muster)
Bescheid zur Tauglichkeit
  Anlage C1 (Muster)
Bescheinigung Sachkundiger für Fahrgastschifffahrt
  Anlage C2 (Muster)
Bescheinigung Ersthelfer in der Fahrgastschifffahrt
  Anlage C3 (Muster)
Bescheinigung Atemschutzgeräteträger in der Fahrgastschifffahrt
  Anlage C4 (Muster)
Bescheinigungsbuch für die Fahrgastschifffahrt
  Anlage D1 (Muster)
Rheinpatent
  Anlage D2 (Muster)
Vorläufiges Rheinpatent
  Anlage D3 (Muster)
Streckenzeugnis
  Anlage D4 (Muster)
Radarpatent
  Anlage D5 Als gleichwertig anerkannte Schiffsführerzeugnisse
  Anlage D6 Als gleichwertig anerkannte Befähigungszeugnisse für die Radarfahrt
  Anlage D7 Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Patentes für den Rhein
  Anlage D8 Prüfungsprogramm für den Erwerb eines Radarpatentes
  Anlage E1 Muster der Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff
  Anlage E2 Programm der Lehrgänge für Besatzungsmitglieder von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen