- 1.
„Fahrzeug“ ein Binnenschiff, eine Fähre, ein schwimmendes Gerät und ein Seeschiff;
- 2.
„Binnenschiff“ ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnengewässern bestimmt ist;
- 3.
„Seeschiff“ ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist;
- 4.
„Motorschiff“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes Schiff, das mit eigener Triebkraft allein fahren kann;
- 5.
„Fähre“ ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;
- 6.
„Behördenfahrzeug“ ein Fahrzeug, dessen Länge 25 m nicht überschreitet und das im Rahmen hoheitlicher Aufgaben eingesetzt wird;
- 7.
„Feuerlöschboot“ ein Fahrzeug, dessen Länge 15 m oder mehr aufweist und das im Rahmen des Rettungsdienstes eingesetzt wird;
- 8.
„Schleppboot“ ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;
- 9.
„Schubboot“ ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff;
- 10.
„Schleppkahn“ ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schleppen gebautes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;
- 11.
„Schubleichter“ ein zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder hierfür besonders eingerichtetes Schiff;
- 12.
„Fahrgastschiff“ ein zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Schiff;
- 13.
„Tagesausflugsschiff“ ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen, dessen Fahrtauglichkeitsbescheinigung den entsprechenden Vermerk enthält;
- 14.
„Kabinenschiff“ ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen, dessen Fahrtauglichkeitsbescheinigung den entsprechenden Vermerk enthält;
- 15.
„Schwimmendes Gerät“ eine schwimmende Konstruktion mit auf ihm vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;
- 16.
„Sportfahrzeug“ ein für Sport- oder Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff ist;