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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (Schiffspersonalverordnung-Rhein - RheinSchPersV)
§ 5.11 Aufsicht

Solange sich Fahrgäste an Bord befinden, muss nachts stündlich ein Kontrollgang durchgeführt werden. Die Durchführung muss auf geeignete Weise nachweisbar sein.