Die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht kann für einen Schiffsführer, der Inhaber eines als gleichwertig anerkannten Radarzeugnisses ist, ein vorübergehendes oder endgültiges Verbot zur Führung eines Fahrzeugs mit Radar auf dem Rhein anordnen, wenn der Inhaber bei der Führung des Fahrzeugs eine für die Schifffahrt gefahrbringende Unfähigkeit gezeigt hat.