Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (Schiffspersonalverordnung-Rhein - RheinSchPersV) § 9.04Anrechnung von Fahrzeiten
Die Fahrzeit und die Streckenfahrten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geleistet wurden, werden nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften angerechnet.