In den Übernachtungshäfen Spijk (km 859,80), Lobith (km 863,40), IJzendoorn (km 907,80), Haaften (km 936,00) und Bergambacht (km 976,90) ist es ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten:
- a)
Fahrzeuge zu beladen oder zu entladen und außerdem in Bergambacht zu bunkern;
- b)
Güter oder andere Gegenstände am Ufer oder auf einer Landebrücke abzustellen;
- c)
Tanks zu entgasen;
- d)
Fahrgäste an Bord zu nehmen oder an Land zu setzen;
- e)
mit Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen einzufahren;
- f)
mit Fahrzeugen einzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führen müssen;
- g)
länger als für 3 x 24 aufeinanderfolgende Stunden an den öffentlichen Liegeplätzen stillzuliegen;
- h)
innerhalb von zwölf Stunden nach dem Verlassen des Hafens erneut in demselben Übernachtungshafen stillzuliegen;
- i)
mit dem Hinterschiff am Ufer anzulegen;
- j)
mit Verbänden mit einer Länge von mehr als 135 m an den Landebrücken und in Bergambacht an den Anlegestellenanzulegen.