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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
§ 14.12 Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich

1.
In dem Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich (km 851,78) ist es ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten:
a)
mit Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen einzufahren;
b)
mit Fahrzeugen einzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1, 2 oder 3 führen müssen;
c)
länger als 3 x 24 aufeinanderfolgende Stunden stillzuliegen;
d)
innerhalb von zwölf Stunden nach dem Verlassen des Hafens erneut in diesem stillzuliegen;
e)
eine Liegestelle mit einem von einem Verband getrennten Leichter zu belegen.
2.
Die zuständige Behörde kann Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen.