Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch (Rohmilchgüteverordnung - RohmilchGütV) § 17Durchführung der Güteuntersuchung
Der Abnehmer hat sicherzustellen, dass die Güteuntersuchung durch eine Untersuchungsstelle gemäß den Anforderungen der Anlagen 2 und 3 vorgenommen wird.