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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch (Rohmilchgüteverordnung - RohmilchGütV)
§ 31 Milchgeldabrechnung

(1) Der Abnehmer hat für jeden Kalendermonat und für jeden Erzeuger eine Milchgeldabrechnung zu erstellen, die folgende Angaben enthalten muss:
1.
bezogen auf die jeweilige Rohmilch, die der Abnehmer von dem einzelnen Erzeuger übernommen hat:
a)
die Menge in Kilogramm;
b)
den Kaufpreis für ein Kilogramm unter Berücksichtigung aller Abschläge und Zuschläge;
c)
den für die übernommene Menge zu zahlenden Kaufpreis;
2.
bezogen auf die gesamte Rohmilch, die der Abnehmer von allen Erzeugern übernommen hat:
a)
den Durchschnittskaufpreis für ein Kilogramm unter Berücksichtigung aller Abschläge und Zuschläge;
b)
den durchschnittlichen Fett- und Eiweißgehalt eines Kilogramms;
c)
den Durchschnittskaufpreis für ein Kilogramm mit einem Fettgehalt von 4,00 Prozent und einem Eiweißgehalt von 3,40 Prozent ohne Berücksichtigung von Abschlägen und Zuschlägen;
3.
die Werte, die der Berechnung des Durchschnittskaufpreises für eine Fett- und Eiweißeinheit zugrunde liegen, wobei eine Fetteinheit aus 10 Gramm Fett und eine Eiweißeinheit aus 10 Gramm Eiweiß besteht;
4.
das Ergebnis der Güteprüfung, soweit es dem Erzeuger nicht gesondert mitgeteilt wird.
(2) Unterscheidet der Abnehmer hinsichtlich des Kaufpreises zwischen verschiedenen Arten von Rohmilch, insbesondere zwischen konventionell und ökologisch erzeugter Rohmilch, kann er in der Milchgeldabrechnung für die jeweils betroffenen Erzeuger die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 ausschließlich oder zusätzlich auf die jeweilige Art der Rohmilch beziehen. Dabei ist kenntlich zu machen, auf welche Art der Rohmilch sich die Angaben beziehen.
(3) In der Milchgeldabrechnung sind gesondert sämtliche Abschläge und Zuschläge nach den §§ 32 und 33 auszuweisen und zu begründen.
(4) Der Abnehmer darf, soweit dadurch die Nachvollziehbarkeit der Angaben nicht beeinträchtigt wird,
1.
über die Pflichtangaben hinaus weitere Angaben in die Milchgeldabrechnung aufnehmen und
2.
im Falle des § 4 Absatz 3 die vorzunehmenden Angaben in eine einzige Milchgeldabrechnung aufnehmen.
(5) Der Abnehmer hat die Milchgeldabrechnung dem Erzeuger bis spätestens zum Ablauf des auf den Abrechnungsmonat folgenden Kalendermonats zu übermitteln.

Fußnote

(+++ § 31 Abs. 4 und 5: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2
§ 31 Abs. 2 und 3: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 2 Satz 2 +++)