(1) Der Veranstalter von Sachkundelehrgängen hat zu jeder Durchführung eines Lehrgangs innerhalb eines Monats nach dem Lehrgang Folgendes aufzuzeichnen:
- 1.
das Datum und die Dauer des Lehrgangs;
- 2.
die Methode und den Inhalt des Lehrgangs;
- 3.
die Namen der Personen, die den Lehrgang durchgeführt haben;
- 4.
die Namen der Teilnehmer;
- 5.
eine Liste der auf Grund des Lehrgangs ausgestellten Bescheinigungen.