(1) Im Prüfungsbereich „Arbeiten an Rohrleitungen oder Anlagen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Auftragsdaten zu überprüfen und einen Arbeitsplan zu erstellen,
- 2.
Maschinen und Geräte sowie die persönliche Schutzausrüstung auftragsbezogen auszuwählen,
- 3.
Maßnahmen zur Hygiene- und Qualitätssicherung, zur Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit sowie zur Sicherung und zum Gesundheitsschutz umzusetzen,
- 4.
den Arbeitsplatz situationsbezogen einzurichten und zu sichern,
- 5.
Maschinen und Geräte zu bedienen, einzusetzen und Störungen zu beseitigen,
- 6.
Rohrleitungen oder Anlagen zu reinigen,
- 7.
Rohrleitungen oder Anlagen optisch zu inspizieren,
- 8.
Funktionsprüfungen an Rohrleitungen oder Anlagen durchzuführen,
- 9.
Instandsetzungen an Rohrleitungen oder Anlagen durchzuführen,
- 10.
Arbeitsergebnisse zu überprüfen und zu bewerten,
- 11.
den Arbeitsplatz zu räumen und zu übergeben,
- 12.
durchgeführte Arbeiten zu dokumentieren und
- 13.
Maschinen und Geräte in Betriebsbereitschaft zu versetzen.