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Rechtspflegergesetz
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Erster Abschnitt
Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers
§ 1 Allgemeine Stellung des Rechtspflegers
§ 2 Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtspfleger
§ 3 Übertragene Geschäfte
§ 4 Umfang der Übertragung
§ 5 Vorlage an den Richter
§ 6 Bearbeitung übertragener Sachen durch den Richter
§ 7 Bestimmung des zuständigen Organs der Rechtspflege
§ 8 Gültigkeit von Geschäften
§ 9 Weisungsfreiheit des Rechtspflegers
§ 10 Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers
§ 11 Rechtsbehelfe
§ 12 Bezeichnung des Rechtspflegers
§ 13 Ausschluss des Anwaltszwangs
Zweiter Abschnitt
Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
§ 14 Kindschafts- und Adoptionssachen
§ 15 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
§ 16 Nachlass- und Teilungssachen; Europäisches Nachlasszeugnis
§ 17 Registersachen und unternehmensrechtliche Verfahren
§ 18 Insolvenzverfahren
§ 19 Aufhebung von Richtervorbehalten
§ 19a Verfahren nach dem internationalen Insolvenzrecht
§ 19b Schifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren
Dritter Abschnitt
Dem Rechtspfleger nach § 3 Nummer 3 übertragene Geschäfte
§ 20 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
§ 21 Festsetzungsverfahren
§ 22 Gerichtliche Geschäfte in Straf- und Bußgeldverfahren
§ 23 Verfahren vor dem Bundespatentgericht
§ 24 Aufnahme von Erklärungen
§ 24a Beratungshilfe
§ 24b Amtshilfe
§ 25 Sonstige Geschäfte auf dem Gebiet der Familiensachen
§ 25a Verfahrenskostenhilfe
Vierter Abschnitt
Sonstige Vorschriften auf dem Gebiet der Gerichtsverfassung
§ 26 Verhältnis des Rechtspflegers zum Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
§ 27 Pflicht zur Wahrnehmung sonstiger Dienstgeschäfte
§ 28 Zuständiger Richter
Fünfter Abschnitt
Dem Rechtspfleger übertragene Geschäfte in anderen Bereichen
§ 29 Geschäfte im internationalen Rechtsverkehr
§ 30 (weggefallen)
§ 31 Geschäfte der Staatsanwaltschaft im Straf- und Bußgeldverfahren und Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen sowie von Ordnungs- und Zwangsmitteln
§ 32 Nicht anzuwendende Vorschriften
Sechster Abschnitt
Schlussvorschriften
§ 33 Regelung für die Übergangszeit; Befähigung zum Amt des Bezirksnotars
§ 33a Übergangsregelung für die Jugendstrafvollstreckung
§ 34 Wahrnehmung von Rechtspflegeraufgaben durch Bereichsrechtspfleger
§ 34a Ausbildung von Bereichsrechtspflegern zu Rechtspflegern
§ 35 (weggefallen)
§ 35a Ratschreiber und Beschlussfertiger in Baden-Württemberg
§ 36 (weggefallen)
§ 36a Vorbehalt für die Freie und Hansestadt Hamburg
§ 36b Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
§ 37 Rechtspflegergeschäfte nach Landesrecht
§ 38 Aufhebung und Änderung von Vorschriften
§ 39 (weggefallen)
§ 40 (Inkrafttreten)
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