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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds (Reisesicherungsfondsgesetz - RSG)
§ 16 Übernahme fortbestehender Einstandspflichten

(1) Jeder Vertrag, mit dem der Reisesicherungsfonds fortbestehende Einstandspflichten eines Versicherungsunternehmens oder Kreditinstituts aus einem beendeten Absicherungsvertrag mit einem Reiseanbieter übernimmt, bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn
1.
die Belange der Reisenden gewahrt sind und
2.
der Reisesicherungsfonds für die Übernahme der Einstandspflichten eine angemessene Gegenleistung erhält.
(2) Ein Versicherungsunternehmen oder Kreditinstitut, das einen Absicherungsvertrag mit einem Reiseanbieter beendet hat, hat bis einschließlich 31. Dezember 2021 einen Anspruch gegen den Reisesicherungsfonds auf Übernahme seiner fortbestehenden Einstandspflichten aus diesem Absicherungsvertrag, soweit die Einstandspflichten Insolvenzen betreffen, die nach dem 1. November 2021 eintreten. Der Anspruch besteht nur, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 vorliegen.
(3) Die Übernahme der Einstandspflichten durch den Reisesicherungsfonds wirkt auch im Verhältnis zu den Reiseanbietern und den Reisenden; § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.
(4) Der Reiseanbieter hat dem Reisenden die Übernahme fortbestehender Einstandspflichten durch den Reisesicherungsfonds unverzüglich unter Vorlage eines angepassten Sicherungsscheins mitzuteilen.