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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds (Reisesicherungsfondsgesetz - RSG)
§ 18 Aufsichtsbehörde

Aufsichtsbehörde ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Aufsicht sowie die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde dem Bundesamt für Justiz übertragen.