Der Reisesicherungsfonds darf das Fondsvermögen nur verwenden zur
- 1.
Erfüllung der Ansprüche von Reisenden nach § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 2.
Deckung der Kosten für die Bildung des Fondsvermögens und den für seine Verwaltung erforderlichen Geschäftsbetrieb und
- 3.
Rückführung von Krediten, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach den Nummern 1 und 2 aufgenommen hat.