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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Ausführungsbestimmungen zum Reichssiedlungsgesetz
Zu § 12

1. ... Zur Übertragung der Aufgaben der Landlieferungsverbände auf die gemeinnützigen Siedlungsunternehmungen ist deren Einverständnis Voraussetzung.
2. Die Landlieferungsverbände haben Verzeichnisse zu führen, aus denen die Zahl der großen Güter ihres Bezirks unter besonderer Kenntlichmachung der Veränderungen durch Zugänge und Abgänge jederzeit ersichtlich ist.