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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Ausführungsbestimmungen zum Reichssiedlungsgesetz
Zu § 7
Den Ländern wird es überlassen, notfalls Verwaltungszwangsmaßnahmen festzusetzen, um die Besichtigungsbefugnis der Vorkaufsberechtigten zu gewährleisten.
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