Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - SAG) § 135Rückübertragung
§ 131 Absatz 1 ist auf die Rückübertragung von Übertragungsgegenständen, die vom übertragenden Rechtsträger auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen wurden, entsprechend anzuwenden.