Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - SAG)
§ 172a Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2021/23

(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 9 Absatz 1 einen Sanierungsplan nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens einmal jährlich aktualisiert,
2.
entgegen Artikel 9 Absatz 6 Unterabsatz 2 oder Artikel 70 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 9 Absatz 7 Unterabsatz 2 oder Artikel 13 Absatz 2 zuwiderhandelt,
4.
entgegen Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
5.
entgegen Artikel 13 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig austauscht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro geahndet werden.
(3) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes der juristischen Person oder Personenvereinigung im vorangegangenen Geschäftsjahr geahndet werden.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann über Absatz 2 oder 3 hinaus mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen des aus der Zuwiderhandlung gezogenen Nutzens geahndet werden, sofern sich dieser beziffern lässt.
(5) Handelt es sich im Falle von Absatz 3 bei der juristischen Person oder Personenvereinigung um das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2021/23, so bezeichnet Gesamtumsatz den Umsatz, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des obersten Mutterunternehmens ausgewiesen ist.