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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Durchsetzung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz - SanktDG)
§ 13 Aufschiebende Wirkung

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.