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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Schiffsausrüstungsverordnung 1 (SchAusrV)
§ 14 Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung

(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle als notifizierte Stelle im Sinne der Richtlinie 2014/90/EU muss
1.
nach deutschem oder europäischem Recht gegründet und nach deutschem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet oder
2.
eine deutsche Behörde sein.
(2) Eine Konformitätsbewertungsstelle nach Absatz 1 Nummer 1 muss eine Haftpflichtversicherung abschließen, die die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen abdeckt.
(3) Eine Konformitätsbewertungsstelle muss die Anforderungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17065:20123 hinsichtlich der Grundsätze für die Zertifizierung von Produkten, Prozessen und Dienstleistungen erfüllen.
3
Die DIN-Norm DIN EN ISO/IEC 17065:2012 ist bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.