Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann von den Konformitätsbewertungsstellen verlangen, dass ihm alle Auskünfte erteilt werden, die es benötigt zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben
- 1.
als Befugnis erteilende und notifizierende Behörde und
- 2.
der Überwachung nach dieser Verordnung.
Es kann insbesondere die Vorlage der der Konformitätsbewertung zugrunde liegenden, auch elektronischen Unterlagen verlangen.