(1) Eine formale Nichtkonformität liegt bei Schiffsausrüstung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 vor, wenn
- 1.
der Hersteller das Steuerrad-Kennzeichen unter Verstoß gegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 angebracht hat,
- 2.
der Hersteller das Steuerrad-Kennzeichen nicht oder unter Verstoß gegen § 12 angebracht hat,
- 3.
der Hersteller die elektronische Kennzeichnung, die ein Steuerrad-Kennzeichen ersetzen oder ergänzen soll, nicht oder unter Verstoß gegen § 12 vorgenommen hat,
- 4.
der Hersteller die EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt hat,
- 5.
der Hersteller oder der Bevollmächtige Unterlagen nach § 26 Absatz 1 oder § 27 Absatz 2 Nummer 1 auf begründetes Verlangen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie nicht oder nicht vollständig vorlegen kann oder
- 6.
die EU-Konformitätserklärung nicht an das mit der entsprechenden Schiffsausrüstung ausgestattete Schiff gesandt wurde.