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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Schiffsausrüstungsverordnung 1 (SchAusrV)
§ 32 EU-Schutzklauselverfahren

Ergibt ein nach Artikel 27 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 durchgeführtes EU-Schutzklauselverfahren, dass eine im Zuge der Marktüberwachung getroffene Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, ist sie aufzuheben.