(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 11 Absatz 1 eine EU-Konformitätserklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt,
- 2.
entgegen § 21 Absatz 4 Satz 2 eine Konformitätsbescheinigung ausstellt,
- 3.
entgegen § 21 Absatz 5 Satz 2 eine Konformitätsbescheinigung nicht aussetzt, nicht oder nicht richtig einschränkt oder nicht zurückzieht oder
- 4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 25 Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen.